Kapitel 13 · Niveau Vertiefung · Silber

Fälle sexualisierter Gewalt

Lernziel: Fälle sexualisierter Gewalt mit und ohne Körperkontakt nach dem Schema Einordnung–Schritte–Erkenntnisquelle bearbeiten, die Code-Ebene von der strafrechtlichen Ebene trennen und erklären können, warum der Safe Sport Code auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze greift.

9 Min.

Wie dieser Baustein arbeitet

Dieser Baustein folgt dem Fall-Schema der Fallsammlung Trainingsalltag (SSP-13-01): erfundene, realitätsnah verdichtete Fälle mit Rollenkürzeln, je Fall Sachverhalt, Einordnung, Schritte und — wo sie die Reaktion verändert — Erkenntnisquelle („ich beobachte“, „ich vermute“, „mir wird berichtet“). Die Fälle sind Übungsmaterial; sie ersetzen keine Einzelfallprüfung und keine Beratung im konkreten Fall.

Neu ist hier die zweite Ebene: das Strafrecht. Für die Code-Ebene gilt, dass der Safe Sport Code keine Erheblichkeitsschwelle kennt — ist mit dem Mittel der Sexualität und auch unterhalb der Strafbarkeit verboten (, 5.1; SSP-01-05).1 Die strafrechtliche Ebene ordnet dieser Baustein nur ein: Welche Tatbestände in den Fällen im Raum stehen können, richtet sich nach Kapitel 2 (SSP-02-01, SSP-02-02);2 ob sie im Einzelfall erfüllt sind, prüfen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte — Verein und Verband haben dafür weder die Mittel noch den Auftrag.3

Quer dazu liegt wieder die Erkenntnisquelle (SSP-09-02). Für alle Fälle mit strafrechtlicher Dimension gilt zusätzlich dieselbe Linie: schützen, dokumentieren, an die zuständige Stelle geben — nicht selbst ermitteln, niemanden konfrontieren, kein Material sichern. Die Meldung nach dem Code erfolgt bei Anhaltspunkten an das Untersuchungsteam; jede andere Stelle leitet unverzüglich weiter (, 6.3, 8.2).4

Unbedenklich und Grenzverletzung

Fall 1 · Die angekündigte Behandlung

Sachverhalt. Athletin A (16) hat eine Zerrung. Die Physiotherapeutin des Vereins erklärt ihr vorab, was sie behandeln wird und warum, fragt nach dem Einverständnis, behandelt bei angelehnter Tür im Behandlungsraum; A hatte die Wahl, eine Begleitperson mitzubringen. Ein Vereinsmitglied, das davon hört, fragt die , ob „so etwas heute überhaupt noch geht“.

Einordnung: unbedenklich. Medizinische und physiotherapeutische Maßnahmen sind zulässig, wenn qualifizierte Personen sie durchführen; es gelten die Regeln für Körperkontakt — Ankündigung, Erklärung, Einverständnis —, und Minderjährige haben das Recht auf Begleitung ().5 Genau so ist es hier gelaufen. Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ durch einen Dritten — die Nachfrage wird beantwortet, nicht abgewehrt. Sie ist kein Meldefall, sondern erwünschte Aufmerksamkeit. Sportmedizinische Versorgung ist kein Verdachtsgrund; der Verdacht beginnt dort, wo die Schutzregeln umgangen werden.

Fall 2 · Der Witz in der Kabine

Sachverhalt. In einer erwachsenen Trainingsgruppe macht Übungsleiter U vor allen einen anzüglichen Witz über den Körper von Sportlerin S. Einige lachen, S wendet sich sichtbar ab. Es ist das erste Mal.

Einordnung: sexuelle . Die untersagen sexistische Sprache und herabwürdigende Äußerungen ausdrücklich ();6 der Code schützt auch Erwachsene (SSP-01-05). Auf der Stufenfolge liegt der einmalige Witz im Bereich der Grenzverletzung — korrigierbar durch Ansprache. Strafrechtlich liegt er regelmäßig unterhalb der Schwelle: § 184i des Strafgesetzbuchs (StGB) setzt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus (SSP-02-02).7 Dass etwas nicht strafbar ist, macht es nicht zulässig — genau diese Lücke schließt der Code. Schritte: direkt ansprechen, Erwartung klarstellen. Woran es kippt: Wiederholung trotz erkennbarer Ablehnung, gezieltes Herausgreifen von S, Anzüglichkeiten gegenüber Minderjährigen.

Fall 3 · Die Duschaufsicht

Sachverhalt. Trainer T erklärt, er müsse „aus Aufsichtsgründen“ beim Duschen der Neun- bis Elfjährigen im Duschraum anwesend sein. Ein Kind erzählt es zu Hause; die Eltern wenden sich an die .

Einordnung: mindestens eine , möglicherweise mehr. Die sind eindeutig: Mitarbeiter*innen duschen nicht mit minderjährigen Sportler*innen, niemand wird beim Duschen oder Umkleiden beobachtet ().8 Eine „Aufsicht“, die diese Regel verletzt, hat keine Grundlage — Aufsicht ist vor der Tür möglich. Gezieltes Beobachten beim Duschen wäre ohne Körperkontakt (; SSP-01-05).9 Ob unbedachte Regelunkenntnis oder gezieltes Verhalten vorliegt, entscheidet über die Stufe — und ist nicht am Anfang zu entscheiden. Schritte: die Praxis sofort abstellen, organisatorische Lösung festhalten; den Bericht der Eltern dokumentieren; bei Anhaltspunkten für gezieltes Beobachten Meldung nach . Erkenntnisquelle: „Mir wird berichtet“ über zwei Stationen — das Kind hat sich den Eltern anvertraut. Der Bericht wird ernst genommen und nicht dadurch entwertet, dass er „nur über Dritte“ kommt.

An und über der Strafbarkeitsgrenze

Fall 4 · Die Beziehung mit 17

Sachverhalt. Trainer T (34) und Athletin A (17) aus seiner Trainingsgruppe führen eine Beziehung. Auf Ansprache sagt A, alles sei freiwillig; T sagt, sie sei „fast volljährig, das gehe niemanden etwas an“.

Einordnung auf der Code-Ebene: Beziehungen zwischen betreuenden Personen und Athlet*innen sind nicht als solche verboten — sie stehen aber im Schatten eines strukturellen Abhängigkeitsverhältnisses, in dem die Freiwilligkeit besonders zu hinterfragen ist (SSP-01-05); auch Verbandsdokumente mahnen, solche Konstellationen kritisch zu prüfen.10 liegt nahe, wenn die Rolle als Hebel dient: Aufstellung, Kaderplatz, besondere Förderung. Das erklärte Einverständnis von A beendet die Prüfung nicht — es ist Teil dessen, was zu prüfen ist.

Einordnung auf der strafrechtlichen Ebene — als Orientierung, nicht als Prüfung: Eine generelle Strafbarkeit sexueller Kontakte mit 14- bis 17-Jährigen besteht nicht. § 174 StGB setzt ein Schutzbefohlenenverhältnis voraus; nach der Rechtsprechung ergibt es sich nicht schon aus der Trainertätigkeit, sondern aus den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls.11 § 182 StGB erfasst bestimmte Konstellationen wie die Ausnutzung einer Zwangslage.12 Ob eine davon vorliegt, klären die Behörden. Schritte: Der Fall gehört zur und ins Meldeverfahren — nicht in die Kabinendiskussion. Der Verein prüft nicht die Strafbarkeit, sondern seine Schutzverantwortung: Trainingszuordnung ändern, Interessenkollision auflösen, Meldung bei Anhaltspunkten für . Erkenntnisquelle: Meist „ich vermute“ — hier gilt: zusammenführen und der zuständigen Stelle übergeben, nicht das Paar observieren.

Fall 5 · Die Berührung beim Sichern

Sachverhalt. Beim Sichern und bei Hilfestellungen greift Betreuer B der 15-jährigen A wiederholt an Gesäß und Brust — jeweils „aus Versehen“, auch in Situationen ohne sportliche Notwendigkeit. A weicht sichtbar zurück; B macht weiter. Co-Trainerin C hat es heute gesehen und erinnert sich an frühere Szenen, die ihr „komisch vorkamen“.

Einordnung: mit Körperkontakt (, 5.1).13 Die s-Umstände aus SSP-01-05 liegen gehäuft vor: kein sportlicher Anlass, Wiederholung trotz erkennbaren Unbehagens, Ausnutzen der sportartbedingten Nähe. Auf ein Einverständnis kommt es bei einer Minderjährigen nicht an. Strafrechtlich kann § 184i StGB im Raum stehen — körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise (SSP-02-02);14 die Prüfung ist Sache der Behörden. Schritte und Erkenntnisquelle: Für C verbinden sich „ich vermute“ und „ich beobachte“: Sie dokumentiert die heutige Beobachtung und die erinnerten Situationen getrennt und mit Datum, meldet die Anhaltspunkte und sorgt dafür, dass Sicherungs- und Hilfestellungssituationen sofort anders besetzt werden. Keine Konfrontation des B — sie gefährdet die Aufklärung (SSP-09-02).

Fall 6 · Die heimliche Aufnahme

Sachverhalt. Ein Jugendlicher entdeckt in der Umkleide eine Sporttasche, aus der ein Handy mit laufender Kamera ragt. Die Tasche gehört einem Betreuer. Der Jugendliche bringt das Handy zum Trainer und fragt, ob man „das Video mal anschauen“ solle.

Einordnung: oberhalb der Strafbarkeitsgrenze. Aufnahmen beim Umkleiden sind nach den ausnahmslos untersagt ();15 heimliche Bildaufnahmen in Umkleide- und Duschräumen sind nach § 201a StGB strafbar (SSP-02-02).16 Schritte: Das Video wird nicht angeschaut, nicht kopiert, nicht weitergeleitet und nichts wird gelöscht — enthält es sexualisierte Aufnahmen Minderjähriger, wäre schon das Speichern und Weiterleiten eine eigene Straftat (§ 184b StGB; SSP-02-03).17 Das Gerät wird gesichert und über die zuständige Stelle der Polizei übergeben; parallel läuft die Meldung nach dem Code. Erkenntnisquelle: Der Jugendliche hat beobachtet, dem Trainer wird berichtet — für beide gilt derselbe Satz: sichern und übergeben, nicht auswerten.

Der unklare Ausgangspunkt

Fall 7 · Das Gerücht

Sachverhalt. Im Verein „erzählt man sich“, mit Übungsleiter U stimme etwas nicht: Er fahre immer dieselben Kinder nach Hause, und es gebe „Geschichten“ aus dem Trainingslager. Konkretes weiß niemand; gefragt, woher sie es haben, verweisen alle aufeinander.

Einordnung: noch keine Stufe der Stufenfolge — aber auch kein Fall für den Papierkorb. Verdachtsmomente können auch als Hinweise, Beschwerden oder Gerüchte auftreten; ihnen wird sensibel nachgegangen, ohne sie wegzuerklären und ohne die betroffene oder die beschuldigte Person vorschnell festzulegen.18 Ein Gerücht ist die schwächste Erkenntnisquelle — gerade deshalb wird es zusammengeführt statt weitererzählt. Schritte: an die geben; dort wird gesammelt, was tatsächlich wahrgenommen wurde und von wem, gegebenenfalls mit externer Fachberatung. Größtmögliche Diskretion in beide Richtungen: Schutz möglicher Betroffener und Schutz des U vor öffentlicher Vorverurteilung — beides ist .19 Was nicht geschieht: das Gerücht im Vorstand „herumreichen“, U zur Rede stellen, Kinder ausfragen.

Was die Fälle gemeinsam lehren

Zwei Ebenen, eine Reihenfolge. Zuerst wird immer die Code-Ebene geprüft — sie greift in jedem Fall, auch unterhalb der Strafbarkeit. Die strafrechtliche Ebene wird erkannt und übergeben, nicht selbst geprüft. Beide Verfahren stehen nebeneinander: Eine Einstellung oder ein Freispruch im Strafverfahren bedeutet nicht, dass kein Verstoß gegen den Code vorliegt (SSP-04-06, SSP-06-04).

Eine Handlungslinie für alle Fälle: schützen, dokumentieren, weitergeben. Zum Schutz gehört, Kontakt- und Gelegenheitsstrukturen sofort zu verändern — Situationen anders besetzen, Aufgaben umverteilen, im Verdachtsfall den Kontakt zwischen betroffener und beschuldigter Person über die zuständige Stelle unterbrechen, ohne die betroffene Person aus dem Sport zu drängen (SSP-09-05).20 Zum Dokumentieren gehört die Trennung von Wahrnehmung und Bewertung. Und für Bildmaterial gilt ausnahmslos: nichts speichern, nichts weiterleiten, nichts löschen.

Der Vorbehalt. Die Fälle sind erfunden und auf je einen Lernpunkt zugeschnitten; die strafrechtlichen Hinweise sind Orientierung, keine Subsumtion. Im realen Fall gilt: und Fachberatung einbinden, bei mutmaßlichen Straftaten die Strafverfolgungsbehörden über die zuständige Stelle. Sportart- und verbandsspezifische Ergänzungen docken an das Schema aus SSP-13-01 an.

Rechtliche EinordnungGold

Was folgt daraus für die Rechtsanwendung?

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Wenn Sie betroffen sindBronze

Wie wirkt das auf Betroffene?

Für Betroffene ist entscheidend, wie die erste Reaktion ausfällt. Zuhören, ernst nehmen, nicht ausfragen, nichts versprechen, was nicht zu halten ist — und keine erschütterten oder bewertenden Reaktionen, die Betroffene zum Trösten der zuhörenden Person zwingen. Die Regeln dazu vertieft SSP-09-03.

Ebenso wichtig ist, was mit dem Bericht geschieht: Betroffene behalten so viel Kontrolle wie möglich. Der Code respektiert das ernstliche Verlangen, keine Meldung zu machen, und gewährleistet auf Wunsch die Wahrung der Anonymität von Hinweisgeber*innen (, 8.2). Wer über die nächsten Schritte informiert und nichts über den Kopf der betroffenen Person hinweg entscheidet, verhindert, dass aus der Intervention eine zweite Ohnmachtserfahrung wird.

Nachweise

  1. 1Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.7 und Art. 5.1.
  2. 2Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), Abschn. 3.2 (S. 27 ff.): Darstellung der Sexualstraftatbestände für die Sportpraxis. Verbandsdokument zur Orientierung; die rechtliche Prüfung des Einzelfalls ersetzt es nicht.
  3. 3Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), Kap. 3.2 (S. 56): Vereine haben weder die kriminalistischen Möglichkeiten noch den Auftrag, Betroffene und Beschuldigte zu vernehmen und strafrechtlich zu bewerten; die strafrechtliche Abklärung ist Aufgabe der staatlichen Strafverfolgungsbehörden.
  4. 4Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 6.1 (Meldung bei Anhaltspunkten), Art. 6.3 (Adressat: Untersuchungsteam), Art. 8.2 (unverzügliche Weiterleitung; Schutz von Hinweisgeber*innen).
  5. 5Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 12.
  6. 6Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 4: keine herabwürdigenden Äußerungen, keine sexistische Sprache, Respekt vor Intimsphäre und persönlichen Schamgrenzen.
  7. 7§ 184i des Strafgesetzbuchs (StGB): sexuelle Belästigung durch körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise; Verfolgung grundsätzlich nur auf Antrag, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
  8. 8Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 13.
  9. 9Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.7 (sexualisierte Gewalt als missbräuchliches Verhalten mit dem Mittel der Sexualität), Art. 5.1 (Verbot). Eine Erheblichkeitsschwelle sieht der Code nicht vor.
  10. 10Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 15: (vermeintliche) Liebesbeziehungen in Abhängigkeits- und Hierarchieverhältnissen sind kritisch zu hinterfragen; sie können ausgenutzt werden und strafrechtlich relevant sein.
  11. 11§ 174 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen). Zum Obhutsverhältnis bei Trainertätigkeit BGH, Beschluss vom 26.06.2003 – 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661 (Tennistrainer), und BGH, Urteil vom 10.06.2008 – 5 StR 180/08, NStZ-RR 2008, 307 (Turntrainer): maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls, nicht die Tätigkeit als solche.
  12. 12§ 182 StGB; Darstellung für die Sportpraxis: Orientierungshilfe Recht (dsj, 2024), S. 31 f.
  13. 13Muster-Safe Sport Code (DOSB, 2025), Art. 4.7 (sexualisierte Gewalt als missbräuchliches Verhalten mit dem Mittel der Sexualität), Art. 5.1 (Verbot). Eine Erheblichkeitsschwelle sieht der Code nicht vor.
  14. 14§ 184i des Strafgesetzbuchs (StGB): sexuelle Belästigung durch körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise; Verfolgung grundsätzlich nur auf Antrag, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
  15. 15Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Muster-Safe Sport Code, 2025), Ziff. 13: Mitarbeiter*innen duschen nicht mit minderjährigen Sportler*innen; niemand wird beim Duschen oder Umkleiden beobachtet, fotografiert oder gefilmt; keine Anwesenheit während des Umziehens Minderjähriger.
  16. 16§ 201a StGB: unbefugte Bildaufnahmen einer Person in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum — dazu zählen Umkleide- und Duschräume.
  17. 17§ 184b StGB: Besitz, Sichverschaffen und Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte sind strafbar; eine Ausnahme für die Beweissicherung sieht das Gesetz nicht vor.
  18. 18Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), Kap. 3.1 (S. 54): Verdachtsmomenten — Hinweisen, Beschwerden, Gerüchten — ist sensibel nachzugehen; Neutralisierungs- und Bagatellisierungsreaktionen sind typische Fehler. Kap. 3.4 (S. 59): keine vorschnelle oder öffentliche Verurteilung; Sorgfalt, Umsicht und Diskretion.
  19. 19Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), Kap. 3.1 (S. 54): Verdachtsmomenten — Hinweisen, Beschwerden, Gerüchten — ist sensibel nachzugehen; Neutralisierungs- und Bagatellisierungsreaktionen sind typische Fehler. Kap. 3.4 (S. 59): keine vorschnelle oder öffentliche Verurteilung; Sorgfalt, Umsicht und Diskretion.
  20. 20Handlungsleitfaden Safe Sport (DOSB/dsj, 2025), S. 58: gegebenenfalls sofortige Unterbrechung des Kontakts; die betroffene Person kann — ihrem Bedürfnis entsprechend — weiter an Vereinsaktivitäten teilnehmen, während die beschuldigte Person bis zur Klärung suspendiert wird.

Rechtsstand

Muster-Safe Sport Code
Fassung 2025 · Stand 2025
Muster-Verhaltensregeln Safe Sport (Anhang zum Code)
Fassung 2025 · Stand 2025
StGB
Stand 2026-07

Geprüft am 25.07.2026 · Volatilitätsklasse B · Version 1 · SSP-13-02 Rn. 1–21

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