Institutsbaustein · ZSRS-AK-S

Das ZSRS: Auftrag, Angebote, Organe

Lernziel: Das Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport als Institution einordnen: Aufgabe und Selbstverständnis, die vier Verfahrensarten, die Organe und ihre Unabhängigkeitssicherung sowie das Akkreditierungssystem, in dem die eigene Bestellung wurzelt.

Träger, Gründung und Leitidee

Das Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport (ZSRS) wird von der Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport gUG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München getragen, eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 301591. Die Gesellschaft wurde 2025 notariell gegründet; das Finanzamt Erding hat die Gemeinnützigkeit am 26. August 2025 bestätigt.1

Die gemeinnützigen Zwecke sind für diesen Kurs unmittelbar von Bedeutung: Sie umfassen nicht nur den Betrieb eines institutionellen Schiedsgerichts nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung, sondern ausdrücklich auch die Aus- und Fortbildung von Fachpersonen im Sportrecht.1 Der Akkreditierungskurs, den Sie gerade durchlaufen, ist damit nicht Beiwerk, sondern Satzungszweck.

Die Leitidee fasst das Zentrum in die Formel „aus dem Sport, für den Sport“: Die Ordnungen sind von Spezialistinnen und Spezialisten mit Sporterfahrung entwickelt und werden fortlaufend weiterentwickelt; die Verfahren werden vollständig administriert und von Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sportrecht betreut. Das Zentrum versteht sich als offene Plattform, die Beteiligte des Sports zur Mitgestaltung einlädt.2

Warum eine eigene Einrichtung für den Sport?

Hauptziel ist ein effektiver Rechtsschutz durch eine spezialisierte und effiziente Infrastruktur für die alternative Streitbeilegung.2 Die Begründung dafür verläuft entlang der Akteursgruppen. Für Athletinnen und Athleten haben Anti-Doping-Sanktionen sportliche, wirtschaftliche und emotionale Auswirkungen von grundlegendem Gewicht; Nominierungsentscheidungen verlangen Sachkunde; und Safe Sport verlangt Entscheidungen, die fachlich fundiert, neutral und unabhängig sind. Für Verbände und Vereine ist die Aufklärung interpersonaler Gewalt eine Frage der eigenen Integrität, ebenso der Umgang mit Compliance- und Manipulationsvorwürfen; hinzu kommt, dass der Wettbewerb nur durchführbar bleibt, wenn Konflikte schnell gelöst werden. Auch für Sponsoren, Geldgeber und Dienstleister hängt viel an einer zügigen und fundierten Klärung.2

Dahinter steht ein Grundgedanke, den das Zentrum selbst formuliert: Eine Konfliktlösung, die zugleich wirksam und fair ist, setzt voraus, dass Funktionsweise, Rechtsregeln und Akteure des Sports wirklich verstanden werden.2 Für die Sportschiedsgerichtsbarkeit hat das eine unmittelbare Folge — die Sachnähe des Spruchkörpers ist kein Komfort, sondern Voraussetzung der Richtigkeitsgewähr. Genau hier setzt die Akkreditierung an (Rn. 12).

Eine Festlegung prägt gleichwohl die gesamte Konstruktion: Weder das ZSRS noch die von ihm eingerichtete Sportschiedsgerichtsbarkeit (SSG) entscheiden Streitigkeiten selbst. Entschieden wird durch das im Einzelfall konstituierte Schiedsgericht; das Zentrum unterstützt Parteien und Schiedsgericht bei der Verfahrensführung — die Ordnung nennt das Administrierung.3 Wer als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter tätig wird, entscheidet unabhängig, nicht im Auftrag des Zentrums. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Integritätsverstöße im Sport — Doping, Wettbewerbsmanipulation und Fälle interpersonaler Gewalt im Sinne des Safe Sport Code des DOSB —, auf allgemeine sportrechtliche Streitigkeiten wie Sponsoring, Haftung nach Sportunfällen, Nominierung und Lizenzierung sowie auf Rechtsstreitigkeiten rund um Tiere, vor allem Pferde.4

Die vier Verfahrensarten

Das Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung ist der Kern: ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, das unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit abschließend entscheidet. Die Regeldauer beträgt sechs Monate, im beschleunigten Verfahren drei.5

Der einstweilige Rechtsschutz steht daneben und ist organisatorisch eigens abgesichert: Ein Schiedsbereitschaftsdienst hält an 365 Tagen im Jahr ein bereits konstituiertes Eilschiedsgericht vor, dessen Besetzung im Voraus in einem veröffentlichten Plan ausgewiesen wird.6 Näher SSP-10-14.

Mediation und Schlichtung nach der Mediations- und Schlichtungsordnung eröffnen die einvernehmliche Erledigung; sie sind ein eigenes Verfahren und nicht Teil des Schiedsverfahrens. Bei der Mediation beschränkt sich die neutrale Person auf die Verfahrensleitung, bei der Schlichtung unterbreitet sie auch Lösungsvorschläge.7 Näher SSP-10-15. Hinzu tritt das Schiedsgutachten nach der Schiedsgutachtenordnung.

Organe und die Sicherung der Unabhängigkeit

Der Bestellungsausschuss bestellt sämtliche Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter — auch dann, wenn sie von einer Partei benannt wurden. Seine drei permanenten und bis zu drei stellvertretenden Mitglieder werden nicht vom Zentrum selbst besetzt, sondern von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts auf Vorschlag der Geschäftsführung für drei Jahre gewählt.8 Diese zugleich verbands- und institutsferne Bestellung ist die Antwort auf die Frage, wer über die Besetzung des Spruchkörpers bestimmt — eine Frage, die das Bundesverfassungsgericht für die Sportschiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich offengelassen hat (näher SSP-10-11).

Der Beirat vertritt die Bereiche repräsentativ, besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und wird von der Gesellschafterversammlung für drei Jahre gewählt; er entscheidet unter anderem über Einwendungen gegen Benennungen. Der Expertenrat setzt sich aus Geschäftsführung, den Vorsitzenden von Bestellungsausschuss und Beirat sowie gewählten und fachlich spezialisierten Mitgliedern zusammen und wirkt an den fachlichen Festlegungen mit. Die Geschäftsstelle des SSG führt die gesamte Administration der Verfahren; die Fallbearbeitung (Case Management) ist mit Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte unterlegt, etwa Offenlegungs- und Dokumentationspflichten.9 Für den Bereich Safe Sport besteht darüber hinaus ein Fachausschuss Safe Sport.

Das Akkreditierungssystem — Grundlage der eigenen Bestellung

Eine Bestellung setzt eine gültige Akkreditierung voraus, die den Gegenstand des Verfahrens umfasst. Die Akkreditierungsordnung unterscheidet drei Grade (SR 1 bis SR 3) und fachliche Bereiche; Safe Sport ist ein eigener Integritätsbereich und wird in der Schiedsrichter-Liste gesondert ausgewiesen. Maßstab ist ausdrücklich, dass Safe-Sport-Verfahren andere Fähigkeiten verlangen — etwa die Gesprächs- und Verfahrensführung in Fällen interpersonaler Gewalt.10

Für den Bereich Safe Sport enthält die Schiedsgerichtsordnung dreizehn eigene Regelungskomplexe — von der Besetzung als Dreier-Kammer auf Antrag der betroffenen Person über die Öffentlichkeit der Termine bis zu Kostenpauschale und Veröffentlichungsschranken. Sie sind Gegenstand des Moduls M5.1 b) dieses Kurses; die Bibliothek stellt sie in SSP-10-11 dar.

Nachweise

  1. 1Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport gUG (haftungsbeschränkt), Amtsgericht München HRB 301591; notarielle Gründung 2025; Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Erding am 26.08.2025. Die Rechtsform ist am 30.07.2026 durch den Auftraggeber verbindlich bestätigt worden; der abweichende Wortlaut der fünf Ordnungen (dort „UG (haftungsbeschränkt)“) und eine vorläufige, insoweit noch nicht berichtigte Fassung des Webauftritts sind überholt. Zu den satzungsmäßigen Zwecken die Selbstdarstellung unter https://zsrs.org, zuletzt abgerufen am 26.07.2026.
  2. 2ZSRS, Selbstdarstellung unter zsrs.org, Seiten „Was ist das ZSRS“ und „Kernziele“ (Abruf 26.07.2026): Leitidee „aus dem Sport, für den Sport“; Selbstverständnis als offene Plattform; Hauptziel des effektiven Rechtsschutzes durch spezialisierte Infrastruktur; die beiden operativen Ansätze (maßgeschneiderte, fortlaufend weiterentwickelte Schiedsordnungen sowie volladministrierte, fachanwaltlich betreute Verfahren); die Begründung nach Akteursgruppen sowie der Grundsatz, dass wirksame und faire Konfliktlösung das Verständnis von Funktionsweise, Rechtsregeln und Akteuren des Sports voraussetzt.
  3. 3ZSRS-SchiedsGO (v1.0), Präambel und A.1.1.: weder ZSRS noch SSG entscheiden selbst, sie unterstützen Parteien und Schiedsgericht (Administrierung).
  4. 4ZSRS-SchiedsGO (v1.0), Präambel: Integritätsverstöße im Sport (Doping, Wettbewerbsmanipulation, Fälle interpersonaler Gewalt im Sinne des Safe Sport Code des DOSB), allgemeine sportrechtliche Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten rund um Tiere.
  5. 5ZSRS-SchiedsGO (v1.0), Präambel (echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit) und A.1.5. (Regeldauer sechs Monate, im beschleunigten Verfahren nach Abschnitt C. drei Monate).
  6. 6ZSRS-SchiedsGO (v1.0), B.2.; Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes (v1.0), Abschnitte A. und B.: an 365 Tagen erreichbare Eilschiedsgerichtsbarkeit, Bestellung im Voraus für mindestens vierzehn Tage, Ausweisung der Besetzung für mindestens zwei Tage im Voraus unter zsrs.org.
  7. 7ZSRS-MedSO (v1.0), Präambel und A.3.: Bei der Mediation beschränkt sich die neutrale Person auf Leitung und Moderation, bei der Schlichtung wirkt sie auch inhaltlich an der Abschlussvereinbarung mit.
  8. 8ZSRS-SchiedsGO (v1.0), F.1.: Der Bestellungsausschuss besteht aus drei permanenten und bis zu drei stellvertretenden Mitgliedern mit besonderer Erfahrung; sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts in der Bundesrepublik Deutschland auf Vorschlag der Geschäftsführung für drei Jahre gewählt. Sämtliche Schiedsrichter werden durch den Bestellungsausschuss bestellt (A.2.3.).
  9. 9ZSRS-SchiedsGO (v1.0), F.2. (Beirat: drei bis sieben Mitglieder, Wahl durch die Gesellschafterversammlung für drei Jahre, keine Personalunion mit Geschäftsstelle oder Bestellungsausschuss), F.3. (Expertenrat) und F.5. (Geschäftsstelle des SSG; Case Management mit Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte). Das Bestehen eines Fachausschusses Safe Sport beruht auf der Auskunft des Auftraggebers vom 26.07.2026; eine Regelung dazu enthalten die vorliegenden Ordnungen nicht.
  10. 10ZSRS-AO (v1.0), A.1.2. bis A.1.4. und A.2.: Grade SR 1 bis SR 3, fachliche Bereiche einschließlich Safe Sport, Bestellung nur bei gültiger bereichsbezogener Akkreditierung; Ausweis in der Schiedsrichter-Liste.

Rechtsstand

ZSRS-Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO)
Fassung v1.0 · Stand 2026
ZSRS-Akkreditierungsordnung (AO)
Fassung v1.0 · Stand 2026
ZSRS-Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO)
Fassung v1.0 · Stand 2026
Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes
Fassung v1.0 · Stand 2026
Selbstdarstellung des ZSRS (zsrs.org, Seiten „Was ist das ZSRS“ und „Kernziele“)
Fassung Abruf 26.07.2026 · Stand 2026